Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

für die Lieferung von Anlagen sowie deren Reparaturen und Service
durch die LINDNER & MÜLLER Industrie-Elektronik GmbH, Marie-Curie-Str. 4, 28816 Stuhr
(nachfolgend „LINDNER & MÜLLER" genannt)

 

1. Teil: Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen LINDNER & MÜLLER und dem Kunden abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und für Reparaturen an Maschinen und Anlagen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die LINDNER & MÜLLER nicht ausdrücklich anerkennt, sind für LINDNER & MÜLLER unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch nicht durch Auftragsannahme Vertragsinhalt

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen LINDNER & MÜLLER und dem Kunden im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Angebot diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung von LINDNER & MÜLLER schriftlich niedergelegt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote von LINDNER & MÜLLER sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass LINDNER & MÜLLER diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat. Ein Kaufvertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von LINDNER & MÜLLER zustande.

(2) Der Umfang der Lieferung richtet sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von LINDNER & MÜLLER. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist auch für den Inhalt des Reparaturvertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend - es sei denn, es wurde ihr widersprochen.

(3) Technische Änderungen und Verbesserungen der Lieferung bleiben vorbehalten, sofern LINDNER & MÜLLER nachweist, dass dies dem Kunden zumutbar ist.

(4) Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten von LINDNER & MÜLLER gehören, bleiben im Eigentum von LINDNER & MÜLLER und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihr ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. LINDNER & MÜLLER behält sich insbesondere an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(5) Der Kunde gestattet LINDNER & MÜLLER, dass die im Rahmen der vertraglich vereinbarten Reparatur neu einzubauenden, bzw. sonstig zu verwendenden Ersatzteile auch generalüberholte Teile sein können.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen und Preise

(1) Die Preise von LINDNER & MÜLLER gelten „ab Werk" (FCA Marie-Curie-Str. 4, 28816 Stuhr) sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Die Verpackungskosten sind nicht im Preis enthalten. LINDNER & MÜLLER erhält das Recht, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Preise sind Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird daher grundsätzlich zusätzlich berechnet.

(2) LINDNER & MÜLLER behält sich das Recht zu Preisänderungen der im Kaufvertrag angegebenen Preise vor, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen und es nach Vertragsschluss zu Kostensteigerungen aufgrund von Mehrkosten für Personal-, Transport-, Lagerkosten, der Neueinführung oder Änderung von Steuern und/oder Materialpreissteigerungen kommt. Erhöht sich der Preis um mehr als 5% des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises, so kann der Käufer durch Erklärung in Textform binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung des Verkäufers über die Preisänderung vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei Lieferungen innerhalb von 4 Monaten gilt in jedem Fall der im Kaufvertrag vereinbarte Preis.

(3) Ist mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung beim Kunden unter Berücksichtigung von geleisteten Anzahlungen zur Zahlung fällig.

(4) Der Kunde kommt auch ohne Mahnung von LINDNER & MÜLLER in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist LINDNER & MÜLLER berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch LINDNER & MÜLLER bleibt vorbehalten.

(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von LINDNER & MÜLLER anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.

(6) Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden als gefährdet erscheinen lassen, z.B. schleppende Zahlungsweise, wiederholter Zahlungsverzug, Wechselprotest, nachteilige Wirtschaftsauskünfte etc., ist LINDNER & MÜLLER berechtigt, Zurückbehaltungsrechte im Hinblick auf die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunden geltend zu machen oder ausreichend Sicherheit zu verlangen. Kommt der Kunde einem Verlangen der Stellung ausreichender Sicherheiten nicht unverzüglich nach, ist LINDNER & MÜLLER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Dem Kunden wird bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis nur dann angegeben, wenn dies möglich ist. Kann die Reparatur zu den Kosten der Kundenangabe nicht durchgeführt werden, ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten werden. Dies gilt auch, wenn LINDNER & MÜLLER während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig hält.

(8) Der Kunde erhält einen Kostenvoranschlag auf seinen ausdrücklichen Wunsch. Erfolgt die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages, so genügt die Bezugnahme hierauf. Etwaige Abweichungen im Leistungsumfang sind gesondert aufzuführen. Andernfalls sind bei der Reparaturberechnung die Preise für verwendete Materialien, Teile und Sonstiges und die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

(2) Etwaige Fristen bedingen, dass eine Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien erfolgt ist. Zudem hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen entsprechend zu erfüllen. Wenn LINDNER & MÜLLER die Verzögerung zu vertreten hat, tritt keine ansonsten erfolgende angemessene Lieferzeitverlängerung ein. Die Fristen und deren Einhaltung stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sollten sich solche Selbstbelieferungsverzögerungen bei LINDNER & MÜLLER ankündigen, so teilt LINDNER & MÜLLER dies frühestmöglich mit.

(3) Zur Erfüllung der verbindlichen Lieferfristen muss der Liefergegenstand bis zum Ablauf dieser Frist das Werk von LINDNER & MÜLLER verlassen haben oder LINDNER & MÜLLER die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet haben. Ausnahme hiervon ist der Fall der vereinbarten Abnahme. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, ist der Abnahmetermin für die Fristwahrung entscheidend oder ggf. die Meldung der Abnahmebereitschaft. Satz 3 gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung.

(4) Falls LINDNER & MÜLLER schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Kunde ihr eine angemessene Nachfrist - beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug- Setzung bei LINDNER & MÜLLER oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Hiervon sind die gesetzlichen Ausnahmefälle nicht berührt.

(5) LINDNER & MÜLLER haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Kunde in Folge des von LINDNER & MÜLLER zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.

(6) LINDNER & MÜLLER haftet dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von LINDNER & MÜLLER zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. LINDNER & MÜLLER ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen.

(7) Beruht der von LINDNER & MÜLLER zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet LINDNER & MÜLLER nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei ihre Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

(8) Beruht der Lieferverzug von LINDNER & MÜLLER auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese Entschädigung beträgt für die jeweils volle Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchstens 5% vom Wert des Teils der Vertragslieferung, der aufgrund der Verspätung nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Bei Schäden des Kunden aufgrund des Verzuges von LINDNER & MÜLLER bei Reparaturleistungen, erhält der Kunde das entsprechende Recht. Die pauschale Verzugsentschädigung beträgt im Ganzen dann höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom LINDNER & MÜLLER zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

(9) Die weiteren Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 6.

(10) Kommt es zu Verzögerungen beim Abruf, Versand oder der Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu tragen.

(11) LINDNER & MÜLLER ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

 

§ 5 Gefahrübergang / Abnahme

(1) Der Gefahrenübergang des Liefergegenstandes auf den Kunden erfolgt mit Verlassen des Werks, bzw. des Lagers. Im Falle der Abnahme erfolgt der Gefahrenübergang bei Abnahme. Diese Gefahrtragungsregeln gelten auch, wenn Teillieferungen erfolgen, LINDNER & MÜLLER zusätzliche Kosten übernommen hat (z.B. die Versandkosten), bzw. hilfsweise für den Fall der Meldung der Abnahmebereitschaft von LINDNER & MÜLLER. Wenn dem Kunden gegenüber die Beendigung der Auftragsarbeiten angezeigt wurde und eine ggf. vereinbarte Erprobung erfolgt ist, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn es ohne Verschulden der LINDNER & MÜLLER nicht zu einer Abnahme kommt, obwohl die Beendigungen der Reparaturen bereits zwei Wochen vorher angezeigt wurde.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn es zu Verzögerung der in Absatz 1 beschriebenen Übergaben kommt, die LINDNER & MÜLLER nicht zuzurechnen sind.

(3) Wenn die Auftragsarbeit nicht vertragsgemäß war, besteht die Pflicht zur Mängelbeseitigung für LINDNER & MÜLLER. Eine solche Pflicht zur Mängelbeseitigung besteht aber dann nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Das gilt auch, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist. Aufgrund eines Mangels gemäß den Sätzen 2 und 3 dieses Abschnittes kann die Abnahme nicht verweigert werden. 

 

§ 6 Gewährleistung/Haftung

(1) Der Kunde hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind vom Kunden innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber LINDNER & MÜLLER zu rügen. (LIEFERUNG)

(2) LINDNER & MÜLLER ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von LINDNER & MÜLLER zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und vom Kunden rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist LINDNER & MÜLLER - unter Ausschluss der Rechte des Kunden von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass LINDNER & MÜLLER aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat LINDNER & MÜLLER für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. (LIEFERUNG)

(3) Mit der Abnahme entfällt die Haftung von LINDNER & MÜLLER, soweit es erkennbare Mängel betrifft und der Kunde keine Vorbehalte hinsichtlich der Geltendmachung eines bestimmten Mangels schriftlich geäußert hat. Nach der Abnahme der Reparatur haftet LINDNER & MÜLLER für etwaige andere Mängel in Form der Mängelbeseitigung. Alle anderen Ansprüche des Kunden bei einer Reparatur sind hiervon mit Ausnahme von Absatz 5 ausgeschlossen. Unbeschadet hiervon gilt, dass die Haftung - auch für die Folgen - von LINDNER & MÜLLER entfällt, wenn durch den Kunden oder Dritten unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden. Ausgenommen hiervon sind die dringenden Fälle der Gefährdung der Betriebssicherheit sowie zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden. In diesem Fall muss LINDNER & MÜLLER aber sofort verständigt werden. Das gleiche gilt, wenn LINDNER & MÜLLER eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung nicht eingehalten hat. In den Fällen der Sätze 5 und 7 hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten von LINDNER & MÜLLER beseitigen zulassen. (REPARATUR)

(4) Die Nacherfüllung kann nach Wahl von LINDNER & MÜLLER durch Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Durch LINDNER & MÜLLER ersetzte Teile werden Eigentum von LINDNER & MÜLLER. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat LINDNER & MÜLLER die Nach-erfüllung insgesamt unberechtigt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

(5) Bei durch LINDNER & MÜLLER verschuldeter Beschädigung des Reparaturgegenstandes ist LINDNER & MÜLLER berechtigt, nach ihrer Wahl auf ihre Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die mittelbaren Kosten der Mängelbeseitigung trägt LINDNER & MÜLLER (z.B. Kosten des Aus- und Einbaus, für Hilfskräfte etc.), aber nur, wenn hierdurch LINDNER & MÜLLER nicht unverhältnismäßig belastet wird. Der Kostenumfang der Ersatzteile bezieht sich auf den vertraglich vereinbarten Reparaturpreis und begrenzt diesen der Höhe nach. Darüber hinaus gilt für die Haftung Absatz 9 entsprechend. Unterlässt es LINDNER & MÜLLER - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihr gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung zu nutzen, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung berechtigt. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Sollte die Reparatur trotz einer Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse sein, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. (REPARATUR)

(6) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder LINDNER & MÜLLER die Nacherfüllung unberechtigt verweigert. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weiter-gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

(7) LINDNER & MÜLLER haftet unbeschadet der Regelung in § 4 Abs. 4 bis 9 dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von LINDNER & MÜLLER, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit LINDNER & MÜLLER bezüglich der Ware oder Teilen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet LINDNER & MÜLLER auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet LINDNER & MÜLLER allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(8) LINDNER & MÜLLER haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). LINDNER & MÜLLER haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet LINDNER & MÜLLER im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten ebenso auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von LINDNER & MÜLLER.

(9) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet LINDNER & MÜLLER auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. § 6 Absätze 6 bis12 gelten auch bei durch LINDNER & MÜLLER verschuldeter Verletzung der vertraglichen Nebenverpflichtungen, die eine nicht vertragsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstandes zur Folge hat.

(10) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von LINDNER & MÜLLER ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs-gehilfen.

(11) Insbesondere wird dann keine Gewähr übernommen, wenn natürliche Abnutzung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße und/oder ungeeignete Verwendung, nichtordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse ursächlich waren; es sei denn, dass LINDNER & MÜLLER hierfür verantwortlich war. Bei unsachgemäßer Ausbesserung, unabgestimmten Änderungen u.ä. durch den Kunden oder Dritte, haftet LINDNER & MÜLLER für die daraus entstehenden Folgen nicht.

(12) Rechte aus Rechtsmängeln bestehen lediglich dann, wenn die Benachrichtigung der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung an LINDNER & MÜLLER durch den Kunden unverzüglich erfolgt. LINDNER & MÜLLER müssen alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben. Insbesondere darf der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruhen (insbesondere Zeichnungen und Muster des Kunden). So stellt der Kunde LINDNER & MÜLLER von allen Ansprüchen Dritter, die sich durch die Verletzung der Rechte Dritter ergeben, frei, wenn LINDNER & MÜLLER kein Verschulden an dieser Verletzung trifft. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. Der Kunde muss überdies LINDNER & MÜLLER in angemessenem Umfang in der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützen

Ggf. darf LINDNER & MÜLLER Modifizierungen vornehmen, um die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung zu beseitigen, sofern dies angemessen und für den Kunden zumutbar ist.

(13) Die Gewährleistung bei Reparaturen von LINDNER & MÜLLER besteht insbesondere nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. LINDNER & MÜLLER haftet insbesondere nicht, wenn Mängel oder Schäden aufgrund von fehlerhaften Anweisungen und/oder Angaben, wie z.B. Zeichnungen, Muster, etc. des Kunden entstanden sind und LINDNER & MÜLLER kein Verschulden trifft.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht

(1) LINDNER & MÜLLER behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. LINDNER & MÜLLER behält sich das Eigentum ebenfalls an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die von LINDNER & MÜLLER gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. LINDNER & MÜLLER ist berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Kunden durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen LINDNER & MÜLLER gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an LINDNER & MÜLLER ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen eine Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Kunden (= Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. LINDNER & MÜLLER nimmt diese Abtretung hiermit an.

(3) Der Kunde ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. LINDNER & MÜLLER kann die Einziehungsermächtigung des Kunden widerrufen, wenn dieser mit der Erfüllung seiner Pflichten LINDNER & MÜLLER gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen, in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von LINDNER & MÜLLER widerrufen, hat der Kunde LINDNER & MÜLLER auf Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und LINDNER & MÜLLER die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

(4) Der Kunde hat LINDNER & MÜLLER von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums, unverzüglich schriftlich zu unterrichten und auf das Eigentum / Recht von LINDNER & MÜLLER hinzuweisen. Der Kunde hat LINDNER & MÜLLER alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

(5) Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung der LINDNER & MÜLLER nicht nach, so kann LINDNER & MÜLLER die Herausgabe der noch in ihrem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware, an LINDNER & MÜLLER abzutreten verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. LINDNER & MÜLLER ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(6) Auf Kosten des Kunden ist LINDNER & MÜLLER berechtigt, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er selbst eine solche Versicherung abgeschlossen hat.

(7) Sobald ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Kunden gestellt wird, kann LINDNER & MÜLLER vom Vertrag zurückzutreten und die Rückgabe des Liefergegenstandes verlangen.

(8) LINDNER & MÜLLER erhält ein Pfandrecht für ihre Forderung aus dem Reparaturvertrag. Das Pfandrecht besteht an dem aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden. Das Pfandrecht wird dergestalt erweitert, dass es auch wegen anderer Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden kann, wenn diese mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

(9) Soweit Forderungen von LINDNER & MÜLLER insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 125% zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden nach Auswahl von LINDNER & MÜLLER freigegeben.

 

§ 8 Verjährung

Die Ansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche und für Ansprüche aufgrund von Mängeln eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt LINDNER & MÜLLER die Reparaturarbeiten an einem Bauwerk und verursacht sie dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

 

§ 9. Softwarenutzung

(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nichtausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

(2) Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller ist verpflichtet, Herstellerangaben - insbesondere Copyright- Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von LINDNER & MÜLLER nicht zu verändern.

(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei LINDNER & MÜLLER bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

§ 10 Schadensersatz bei Rücktritt des Käufers

Tritt der Käufer mit Einverständnis der LINDNER & MÜLLER vom Vertrag zurück, so ist diese berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz von 20% des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei denn der Käufer kann nachweisen, dass der durch den Rücktritt entstandene Schaden wesentlich geringer ist.

 

 

2. Teil: Besondere Geschäftsbedingungen für Reparaturen an Anlagen

 

§ 11 Nicht durchführbare Reparatur

(1) Wenn ein Kostenvoranschlag gefertigt wurde, sind die hierfür erbrachten Leistungen und Aufwand (z.B. Fehlersuchzeit) vom Kunden zu tragen, sofern die Reparatur aus von LINDNER & MÜLLER nicht zu vertretenden Gründen unterbleibt. Diese Gründe sind insbesondere z.B. das Nichtauftreten der beanstandeten Fehler während der Fehlersuche oder die Unmöglichkeit der Beschaffung der Ersatzteile.

(2) Im Falle der nicht durchführbaren Reparatur, wird der fragliche Gegenstand nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt. Die hierbei entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

 

§ 12 Reparatur im Werk von LINDNER & MÜLLER

(1) Der Kunde trägt die Transportgefahr.

(2) Der Kunde kann verlangen, dass der An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes - einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung - erfolgen soll. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, trägt der Kunde die hierbei anfallenden Kosten. Der Kunde hat auch das Recht, den Reparaturgegenstand zu LINDNER & MÜLLER zu liefern und nach Durchführung der Reparatur bei LINDNER & MÜLLER selbst oder durch einen Beauftragten wieder abzuholen. Auch die hierbei anfallenden Kosten trägt der Kunde, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Auf Wunsch des Kunden wird der Hin- und ggf. der Rücktransport gemäß Satz 1 dieses Absatzes gegen die versicherbaren Transportgefahren versichert. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, trägt der Kunde diese Kosten.

(3) Während der Reparatur besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde ist verpflichtet, den bestehenden Versicherungsschutz für den Reparaturgegenstand weiter aufrecht zu erhalten. Soweit der Kunde dies wünscht, kann Versicherungsschutz für diese Gefahren durch LINDNER & MÜLLER auf Kosten des Kunden eingedeckt werden.

(4) Soweit der Kunde mit der Übernahme im Verzug ist, kann LINDNER & MÜLLER für die Lagerung Kosten berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen von LINDNER & MÜLLER auch außerhalb des Werkes auf Kosten des Kunden aufbewahrt werden. Die Gefahr der Lagerung trägt der Kunde.

 

§ 13 Reparatur außerhalb des Werkes von LINDNER & MÜLLER / Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden

(1) Das Reparaturpersonal ist durch den Kunden bei der Durchführung der Reparatur auf Kosten des Kunden zu unterstützen. Der Kunde ist auch verpflichtet, auf seine Kosten technische Hilfeleistung zu erbringen. Diese technische Hilfeleistung ist Bedingung für den unverzüglichen Beginn der Reparatur nach Ankunft des Reparaturpersonals und die verzögerungsfreie Arbeit bis zur Abnahme. Wenn von LINDNER & MÜLLER besondere Pläne oder Anleitungen zur Auftragserfüllung erforderlich sind, wird LINDNER & MÜLLER diese dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung stellen.

(2) Der Kunde ist auf seine Kosten verpflichtet, die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen und den Leiter der Reparaturmaßnahme über etwaige bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften in Kenntnis zu setzen und zu unterrichten, wenn dies für das Reparaturpersonal von Bedeutung ist. LINDNER & MÜLLER ist von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche speziellen Sicherheitsvorschriften in Kenntnis zu setzen. Sollte es nicht anders möglich oder zumutbar sein, kann der Kunde bei Verstößen nach Rücksprache mit LINDNER & MÜLLER dem Zuwiderhandelnden den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.

(3) Im Fall der Pflichtverletzung durch den Kunden, hat LINDNER & MÜLLER nach angemessener Fristsetzung das Recht, die dem Kunden obliegenden Handlungen auf dessen Kosten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; eine Pflicht hierzu besteht aber nicht. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von LINDNER & MÜLLER unberührt.

 

§ 14 Gewährleistung bei nicht durchgeführter Reparatur

(1) LINDNER & MÜLLER haftet im Falle der nicht durchführbaren Reparatur (vgl. § 11) nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für die Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind.

(2) LINDNER & MÜLLER haftet aber bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Allerdings haftet LINDNER & MÜLLER bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

 

 

3. Teil: Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht

 

(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ist der Sitz der LINDNER & MÜLLER (Stuhr).

(3) Gerichtsstand ist Syke (Amtsgericht) bzw. Verden (Aller) (Landgericht). LINDNER & MÜLLER ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

(4) Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.

 

Lindner & Müller Industrie-Elektronik GmbH | Fennenweg 4 | 26844 Jemgum